Die derzeit fehlende förmliche Mandatierung schadet der Beurteilung des Ausstandsgesuchs mithin nicht. Der Gesuchsgegner hat den Gutachtensauftrag gemäss seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 24. Februar 2025 zudem grundsätzlich angenommen, auch wenn er einen solchen heute angesichts seiner veränderten persönlichen Verhältnisse nicht mehr annehmen würde. 4.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD in ihren oberinstanzlichen Stellungnahmen zu Recht dargetan haben, ist das Ausstandsgesuch unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit resp.