4.4 Vorab ist mit Blick auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. Februar 2025 festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass dieser vom Regionalgericht noch nicht förmlich mit der Begutachtung des Gesuchstellers beauftragt worden ist. Es ist aber offensichtlich, dass der Gesuchsgegner vom Regionalgericht als Gutachter vorgesehen ist (vgl. Ziff. 4-6 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. Mai 2024 sowie die E-Mail von E.________ des H.________ (Gutachterstelle) vom 24. April 2024).