Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Sachverständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt nur, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1, 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3, 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).