Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird dagegen nicht verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2, 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Sachverständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist.