3.2 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, er habe über den Gesuchsteller in seiner Funktion als Leitender Oberarzt beim H.________ (Gutachterstelle) im Auftrag der Staatsanwaltschaft im damaligen erkennenden Verfahren am 17. Januar 2017 (richtig: 18. Januar 2017) ein forensischpsychiatrisches Gutachten erstellt. Nach seinem Ausscheiden aus dem H.________ (Gutachterstelle) und Eröffnung einer eigenen Forensischen Gutachtenpraxis in I.________ (Örtlichkeit) habe er am 11. Mai 2017 noch einige Ergänzungsfragen beantwortet. Im April 2024 habe ihn eine Anfrage des H._____