3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgegner auch schon das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. Januar 2017 erstellt habe. Er sei bereits mit der Diagnose und den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens nicht einverstanden gewesen. Entsprechend lehne er es entschieden ab, erneut vom Gesuchsgegner begutachtet zu werden. 3.2 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, er habe über den Gesuchsteller in seiner Funktion als Leitender Oberarzt beim H.___