2. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person oder einer sachverständigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO [analog]; vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 183 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2, 1B_488/2011