Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren. Der Gesuchsgegner wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD erhielten Gelegenheit, sich zu äussern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die BVD schlossen mit Eingabe vom 11. Februar 2025 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner reichte am 24. Februar 2025 eine Stellungnahme ein.