Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 innert gewährter Fristerstreckung, es sei eine andere sachverständige Person als der Gesuchsgegner zu bestimmen. Am 28. Januar 2025, nachdem es der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den BVD das rechtliche Gehör gewährt hatte, leitete das Regionalgericht das Ausstandsgesuchs mit den Verfahrensakten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren.