SR 311.0]). Mit Verfügung vom 4. April 2024 hiess das Regionalgericht den Antrag der BVD vom 3. November 2023, es sei über den Gesuchsteller ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen, gut. Es wurde in Aussicht gestellt, den H.________ (Gutachterstelle) mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, womit sich der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 15. April 2024 einverstanden erklärte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gewährt, sich bis am 4. Juni 2024 zur Person des Gutachters Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) zu äussern.