Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 43 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Verurteilter/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Sachverständiger/Gesuchsgegner Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. D.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Gegenstand Ausstand Sachverständiger (nachträgliches Verfahren gemäss Art. 63b Abs. 2-5 StGB) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) führt ge- gen den Verurteilten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) u.a. ein nachträgli- ches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0). Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 23. Juni resp. 14. Juli 2022 auf Vollzug der mit Urteilen des Regionalgerichts vom 2. November 2018 und 28. April 2020 gegenüber dem Gesuchsteller ausgefällten und zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von 7.5 Monaten (abzüglich drei Tage Polizeihaft) und 20 Tagen bzw. um Anordnung einer anderen Massnahme (Art. 63b Abs. 2-5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Mit Verfügung vom 4. April 2024 hiess das Regionalgericht den Antrag der BVD vom 3. November 2023, es sei über den Gesuchsteller ein psych- iatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen, gut. Es wurde in Aussicht gestellt, den H.________ (Gutachterstelle) mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, womit sich der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 15. April 2024 einverstanden erklärte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gewährt, sich bis am 4. Juni 2024 zur Per- son des Gutachters Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) zu äus- sern. Die BVD teilten mit Schreiben vom 3. Juni 2024 mit, dass sie keine Einwände gegen die Gutachterperson hätten. Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 innert gewährter Fristerstreckung, es sei eine andere sachverständi- ge Person als der Gesuchsgegner zu bestimmen. Am 28. Januar 2025, nachdem es der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) und den BVD das rechtliche Gehör gewährt hatte, leitete das Regio- nalgericht das Ausstandsgesuchs mit den Verfahrensakten an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 eröffnete die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren. Der Gesuchsgeg- ner wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD erhielten Gelegenheit, sich zu äussern. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die BVD schlossen mit Eingabe vom 11. Februar 2025 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner reichte am 24. Februar 2025 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person oder einer sachverständigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwer- dekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO [analog]; vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 183 StPO; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2, 1B_488/2011 2 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Hierauf ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgeg- ner auch schon das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. Januar 2017 er- stellt habe. Er sei bereits mit der Diagnose und den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens nicht einverstanden gewesen. Entsprechend lehne er es entschieden ab, erneut vom Gesuchsgegner begutachtet zu werden. 3.2 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, er habe über den Gesuchsteller in seiner Funktion als Leitender Oberarzt beim H.________ (Gutachterstelle) im Auftrag der Staatsanwaltschaft im damaligen erkennenden Verfahren am 17. Januar 2017 (richtig: 18. Januar 2017) ein forensisch- psychiatrisches Gutachten erstellt. Nach seinem Ausscheiden aus dem H.________ (Gutachterstelle) und Eröffnung einer eigenen Forensischen Gutach- tenpraxis in I.________ (Örtlichkeit) habe er am 11. Mai 2017 noch einige Ergän- zungsfragen beantwortet. Im April 2024 habe ihn eine Anfrage des H.________ (Gutachterstelle) erreicht, ob er im Hinblick darauf, dass er über den Gesuchsteller bereits ein Gutachten erstellt habe, einen neuen Gutachtensauftrag übernehmen könnte. Er habe sich grundsätzlich zu einer Übernahme des Gutachtensauftrags bereit erklärt, den H.________ (Gutachterstelle) jedoch darum gebeten, vorgängig abzuklären, ob Befangenheits- bzw. Ausstandsgründe vorliegen könnten sowie, ob der Gesuchsteller für die ambulanten Untersuchungs- und Explorationsgespräche in sein Büro nach I.________ (Örtlichkeit) kommen könnte. Bis heute habe er keine Rückmeldung und keinen formellen Gutachtensauftrag erhalten, so dass für ihn nicht ersichtlich sei, dass er tatsächlich bereits zum Sachverständigen ernannt und mit der Begutachtung beauftragt worden sei. Da den Unterlagen zu entnehmen sei, dass es der Gesuchsteller ablehne, sich durch ihn erneut begutachten zu lassen, müssten die Erfolgsaussichten einer Begutachtung durch ihn als äusserst ungüns- tig eingeschätzt werden. Er habe mit dem Erreichen des Rentenalters zudem sein Arbeitspensum reduziert und stehe dem H.________ (Gutachterstelle) seit Novem- ber 2024 nicht mehr als externer Gutachter zur Verfügung. Unter den gegebenen Umständen würde er daher den zur Diskussion stehenden Auftrag zur Begutach- tung heute nicht mehr übernehmen, auch wenn aus seiner Sicht ansonsten keine in seiner Person liegenden Ausstandsgründe vorliegen würden. 4. 4.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mit- glied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt sie eben- falls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Bst. a-e genannten Grün- den, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder de- ren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 3 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internati- onalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. Im Massnahmerecht ergibt sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen vor- zunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gege- benheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrau- en in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Für die Ablehnung wird dagegen nicht verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesge- richts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2, 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Sachver- ständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt nur, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1, 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3, 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.4.2 mit Hinweisen). Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2, 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ein Sachver- ständiger kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er einen Betroffenen be- reits früher einmal begutachtet hat, selbst wenn ein früheres Gutachten zuunguns- ten einer Partei ausfiel. Vielmehr ist hinsichtlich des erneuten Beizugs einer sach- verständigen Person in einem späteren Verfahren derselben Person entscheidend, ob das Ergebnis der Begutachtung bei dieser Sachlage nach wie vor offen und nicht vorbestimmt ist. Kriterien für die Beantwortung dieser Frage sind etwa der Zeitablauf zwischen den beiden Befassungen oder der mögliche Interpretations- spielraum der sachverständigen Person (HEER, a.a.O., N. 33a zu Art. 183 StPO). 4.3 Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen (bzw. bei 4 besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil ei- ner Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befan- genheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Ver- fahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachter- lichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das er- kennende Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2, 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hin- weisen). 4.4 Vorab ist mit Blick auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. Februar 2025 festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass dieser vom Regionalgericht noch nicht förmlich mit der Begutachtung des Gesuchstellers beauftragt worden ist. Es ist aber offensichtlich, dass der Gesuchsgegner vom Regionalgericht als Gutachter vorgesehen ist (vgl. Ziff. 4-6 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. Mai 2024 sowie die E-Mail von E.________ des H.________ (Gutachterstelle) vom 24. April 2024). Angesichts des bereits hängigen Ausstandsgesuchs würde es der Pro- zessökonomie widersprechen, dieses erst nach der förmlichen Mandatierung des Gesuchsgegners zu beurteilen, zumal die Mandatierung offensichtlich vom Aus- gang des Ausstandsverfahrens abhängt. Die derzeit fehlende förmliche Mandatie- rung schadet der Beurteilung des Ausstandsgesuchs mithin nicht. Der Gesuchs- gegner hat den Gutachtensauftrag gemäss seinen eigenen Angaben in der Stel- lungnahme vom 24. Februar 2025 zudem grundsätzlich angenommen, auch wenn er einen solchen heute angesichts seiner veränderten persönlichen Verhältnisse nicht mehr annehmen würde. 4.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD in ihren oberinstanzlichen Stel- lungnahmen zu Recht dargetan haben, ist das Ausstandsgesuch unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit resp. der unzulässigen Vorbefassung des Gesuchgegners erwecken könnten. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch einzig damit, dass er bereits mit den Ergebnissen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Gesuchsgegners vom 18. Januar 2017 – mit der Diagnose und den Schlussfolgerungen – nicht ein- verstanden gewesen ist. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner am 18. Januar 2017 im Rahmen des Strafverfahrens BJS 15 7388 (alsdann: PEN 17 782; Anord- nung einer ambulanten therapeutischen Massnahme sowie einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug, deren Widerruf nunmehr im Raum steht), bereits ein wissen- schaftlich forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Gesuchsteller verfasst hat, führt entgegen dessen Auffassung nicht per se zu einer unzulässigen Vorbe- fassung, auch wenn der Gesuchsteller mit diesem Gutachten nicht einverstanden ist. Vielmehr ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den glei- chen Sachverhalt resp. dieselbe Person mehrmals als Gutachter zu beauftragen und diesen auch in einem späteren Verfahren erneut für ein Ergänzungsgutachten als sachverständige Person beizuziehen (vgl. E. 4.2 hiervor). Objektive Anhalts- punkte, dass vorliegend angesichts der früheren bereits erfolgten forensisch- psychiatrischen Begutachtung des Gesuchstellers durch den Gesuchsgegner das Ergebnis der neuerlichen, ergänzenden Begutachtung nicht mehr offen und vorbe- 5 stimmt sein soll, sind nicht auszumachen und werden auch vom Gesuchsteller selbst nicht geschildert. Vielmehr beschränkt sich dieser darauf, in pauschaler Wei- se geltend zu machen, dass er mit der Diagnose und den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht einverstanden gewesen ist, ohne dies näher zu begründen. So hat er insbesondere auch keine krassen Fehler geltend gemacht und beschrieben, welche sich einseitig zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten und welche den Ge- suchsgegner mit Blick auf eine weitere Begutachtung nicht mehr als offen erschei- nen liessen. Hinweise auf solche Fehler ergeben sich aus dem Gutachten vom 18. Januar 2017 nicht. Die Verwertbarkeit und Würdigung des Gutachtens war denn auch Gegenstand des Verfahrens PEN 17 782, wobei das Regionalgericht das Gutachten als Entscheidungsgrundlage herangezogen, mithin als schlüssig und nachvollziehbar erachtet hat. Schliesslich sei auch erwähnt, dass der Ge- suchsgegner den Gesuchsteller offenbar zu keinem Zeitpunkt behandelt oder be- treut hat, so dass auch insoweit kein möglicher Ausstandsgrund erblickt werden kann. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 anführt, dass er die Erfolgsaussichten einer Begutachtung durch ihn als äusserst ungünstig einschätze, da er vom Gesuchsteller abgelehnt werde, stellt dies keinen Ausstandsgrund dar. Andernfalls hätte es die zu begutachtende Person jeweils selbst in der Hand, durch blosse Ablehnung der Gutachterperson auf deren Aus- wahl Einfluss zu nehmen. Dies geht nicht an. Im Übrigen hielt denn auch der Ge- suchsgegner selbst in seiner Stellungnahme fest, dass aus seiner Sicht keine in seiner Person liegenden Ausstandsgründe vorlägen. 4.6 Zusammengefasst ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Die durch den Gesuchs- gegner bereits in einem früheren Verfahren erfolgte Begutachtung des Gesuchstel- lers stellt mangels anderweitiger begründeter Hinweise auf eine unzulässige Vorbe- fassung keinen zureichenden Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO dar. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten das Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahrens wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (BJS 22 4862 – per A-Post) Bern, 9. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7