3. Bei der Anonymisierung des vorliegenden Beschlusses werden zusätzlich zum Publikationskonzept des Obergerichts des Kantons Bern in der Fassung vom 21. Dezember 2016 die im vorliegenden Beschluss ausgearbeiteten Beschränkungen beachtet. Konkrete Hinweise, die Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin zulassen und zu einer Sekundärviktimisierung führen könnten, werden unterlassen. Der vorliegende Beschluss wird erst nach Rechtskraft in der elektronischen Entscheiddatenbank aufgeschaltet.