Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Abschnitt 1 von Ziff. 5 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. August 2025 (PEN 24 273) wird von Amtes wegen dahingehend angepasst, als das Publikum mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 ausgeschlossen wird. Die akkreditierten Medienschaffenden werden einzig während der Einvernahme der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.