1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 6 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. August 2025 (PEN 24 273) wird – soweit angefochten – aufgehoben und dahingehend angepasst, dass das Publikum mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 ausgeschlossen wird. Die akkreditierten Medienschaffenden werden einzig während der Einvernahme der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen.