Die der Beschwerdeführerin durch den Kanton Bern auszurichtende Entschädigung reduziert sich daher auf CHF 43.85 (inkl. Auslagen und MWST). 7.2.2 Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: