je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 12.4), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die hälftige Entschädigung ihrer Aufwendungen, ausmachend CHF 1'043.85 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird mit den ihr (teilweise) auferlegten Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die der Beschwerdeführerin durch den Kanton Bern auszurichtende Entschädigung reduziert sich daher auf CHF 43.85 (inkl. Auslagen und MWST).