7. 7.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zumal die Zuschauerinnen und Zuschauer mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen werden, dringt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache ca. zur Hälfte durch. Die Entscheide über die weiteren Anträge rechtfertigen keine andere Kostenverteilung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden somit zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.