5.2 und 5.3). 6.3 Der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung zu den Vorgaben im Publikationskonzept festzuhalten, dass bei der Publikation des vorliegenden Beschlusses wie bei der Medienberichterstattung (E. 5.5.1 hiervor) darauf zu achten sein wird, dass auch bei der Publikation des vorliegenden Beschlusses keine Hinweise an die Öffentlichkeit gelangen, die Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin zulassen und zu einer Sekundärviktimisierung führen könnten. Des Weiteren wird dieser ausnahmsweise erst nach Rechtskraft in der elektronischen Entscheiddatenbank aufgeschaltet. Weitergehend wird der Antrag abgewiesen.