Gemäss Art. 10a IR ZSG erlässt das Obergericht ein Publikationskonzept zur Entscheiddatenbank, das insbesondere festlegt, welche Entscheide zu veröffentlichen sind (Bst. a), in welcher Form die Entscheide zu veröffentlichen sind (Bst. b) und nach welchen Grundsätzen die Anonymisierung der Entscheide erfolgt (Bst. c).