_____, den I.________ (Sport), den J.________ (Sportclub), die O.________ allgemein, die politische Funktion der Beschuldigten 2 sowie die Eigenschaft des Beschuldigten 1, wonach dieser als K.________ (Trainer) für das Opfer engagiert worden sei, zu anonymisieren (Antrag 6). 6.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IR ZSG informiert das Obergericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die strafrechtlichen Entscheide des Obergerichts werden grundsätzlich in anonymisierter Form in der Entscheiddatenbank veröffentlicht (Art. 12 Abs. 1 IR ZSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 IR ZSG). Gemäss Art.