IR ZSG zur Nennung nicht freizugeben (Antrag 4), ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung des Antrags 2 bzw. in E. 5.3.2 zum Schluss gekommen ist, dass die Namen der Verfahrensbeteiligten, also auch der Name «L.________ (Familienname von C und E)», von der Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB mitumfasst sind. Eine weitergehende Prüfung des vierten Antrags drängt sich daher nicht auf.