Antrag 3 ist somit abzuweisen. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sei anzuweisen, den Namen «L.________ (Familienname von C und E)» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG zur Nennung nicht freizugeben (Antrag 4), ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung des Antrags 2 bzw. in E. 5.3.2 zum Schluss gekommen ist, dass die Namen der Verfahrensbeteiligten, also auch der Name «L.________ (Familienname von C und E)», von der Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB mitumfasst sind.