Verlangt wird, dass das Urteil bei einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung in einer öffentlichen Verhandlung eröffnet wird. Alternativ verpflichtet Abs. 4 das Gericht dazu, die Öffentlichkeit «in anderer geeigneter Weise» zu orientieren. Die Lehre denkt dabei beispielsweise an die Auflage des allenfalls anonymisierten und gekürzten Urteils zur Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei oder an die