70 Abs. 4 StPO) anzuweisen, das Rubrum, das Dispositiv sowie auch die Begründung so weit wie möglich zu anonymisieren und auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht zu hinterlegen sowie sämtliche Hinweise zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Person des Opfers zulassen und das Sexualleben betreffen (Antrag 3), ist festzuhalten, dass Art. 70 Abs. 4 StPO dem Wortlaut nach dann Anwendung findet, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Verlangt wird, dass das Urteil bei einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung in einer öffentlichen Verhandlung eröffnet wird.