Was die den akkreditierten Medienschaffenden aufzuerlegende Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz im Falle einer Rückweisung nur im Rahmen von Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO Weisungen erteilen kann. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Entsprechend wird die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens angepasst. Weitergehend wird Antrag 2 abgewiesen.