Nach dem Gesagten sind die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen. Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird – soweit angefochten – aufgehoben bzw. dahingehend angepasst, als dass das Publikum mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 auszuschliessen ist. Die akkreditierten Medienschaffenden sind einzig während der Einvernahme der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Was die den akkreditierten Medienschaffenden aufzuerlegende Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung gemäss Art.