___ (Sport) zu vermeiden. Angesichts des Umstandes, dass den akkreditierten Medienvertreterinnen und Medienvertretern eine Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung aufzuerlegen ist, erweisen sich weitergehende Teilnahmebeschränkungen als der Ausschluss von der Befragung der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Schutzanliegen nicht als notwendig. 5.3.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen.