der Beschwerdeführerin. Demgegenüber dürfen Angaben zum Alter der Beschwerdeführerin zum mutmasslichen Deliktzeitpunkt, zum Sexualleben, zur Schwangerschaft und zum Schwangerschaftsabbruch gemacht werden, soweit diese für das Verständnis relevant sind. Gleich verhält es sich hinsichtlich der familiären Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2. Soweit die politische Funktion der Beschuldigten 2 Gegenstand der Berichterstattung ist, ist eine neutrale Formulierung (z.B. Politikerin oder hohe Beamte) zu wählen. Was den Beschuldigten 1 anbelangt, sind Hinweise auf den I.________ (Sport) zu vermeiden.