6 des Dispositivs [dritter Abschnitt]), wodurch sich die vom Strafverfahren bzw. der bevorstehenden Hauptverhandlung ausgehende Belastung reduziert. Zumal der angeklagte Sachverhalt – wie erwähnt (E. 5.1) – nicht nur das Sexualleben der Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Familienleben, ihre Freizeit und Sportaktivtäten sowie ihre Zukunftsgestaltung betrifft und ihre Schutzanliegen besonders hoch zu gewichten sind, rechtfertigt es sich, den akkreditierten Medienvertretern zusätzlich zu ihren Standespflichten und den gesetzlich statuierten Pflichten – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – gestützt auf Art.