70 Abs. 3 StPO Auflagen zu erteilen. Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Medien mit der angefochtenen Verfügung bereits von der Befragung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen wurden (Ziff. 6 des Dispositivs [erster Abschnitt]). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung von der weiteren Teilnahme an der Verhandlung nach der Einvernahme dispensiert (Ziff. 6 des Dispositivs [dritter Abschnitt]), wodurch sich die vom Strafverfahren bzw. der bevorstehenden Hauptverhandlung ausgehende Belastung reduziert.