SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 70 StPO mit Hinweis). Nach dem Gesagten erweist es sich als verhältnismässig und angezeigt, Zuschauerinnen und Zuschauer – mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden (dazu sogleich E. 5.3.2) – zur Wahrung der Schutzanliegen der Beschwerdeführerin von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 auszuschliessen. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO können sich die beiden Beschuldigten und das Opfer indes je von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.