IR ZSG sieht sodann vor, dass akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, verwarnt werden können. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Darüber hinaus erweist es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig, die für die Teilnahme an einer Verhandlung im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO festgesetzten Auflagen mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden (BGE 147 IV 145 E. 2.2 und Regeste [= Pra 110 2021 Nr. 81] mit Hinweisen; so auch SAXER/SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, in: Basler Kommentar