19 IR ZSG statuierten Pflichten. So hat, wer über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht erstattet, auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen (Art. 19 Abs. 1 IR ZSG). Namen dürfen nur genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind (Art. 19 Abs. 2 IR ZSG). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 IR ZSG sieht sodann vor, dass akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, verwarnt werden können.