11 gemäss ihren eigenen berufsethischen Normen zur Respektierung der Privatsphäre von Personen angehalten (vgl. dazu die Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Pressrats, Ziff. 7, insbesondere Ziff. 7.8, abrufbar unter http://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/ [zuletzt besucht am 2. Oktober 2025]). Akkreditierte Medienschaffende treffen zusätzlich die in Art. 19 IR ZSG statuierten Pflichten.