Auch wenn dem Gericht insbesondere im Rahmen der Begründung ein gewisser Spielraum verbleibt, liesse sich eine spätere Sekundärviktimisierung angesichts des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts im vorliegenden Fall kaum vermeiden, wenn die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung komplett publikumsöffentlich durchgeführt würden. Wie erwähnt (E. 3.2), kann die Kontrolle durch die Öffentlichkeit jedoch durch die Brückenfunktion der Medien gewährleistet werden. Anders als gewöhnliche Zuschauerinnen und Zuschauerinnen sind akkreditierte Medienschaffend zur Verhandlung zuzulassen.