So werden anlässlich der Hauptverhandlung nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch die beiden Beschuldigten zu befragen sein, wobei mit grosser Wahrscheinlichkeit neben dem Sexualleben der Beschwerdeführerin mitunter auch innerfamiliäre Themen sowie ihre Zukunftsgestaltung zur Sprache kommen werden, zumal diese Teil des festzustellenden Sachverhalts sind. Zu erwarten ist, dass diese persönlichen, intimen und familiären Details auch – zumindest teilweise – in die Plädoyers der jeweiligen Rechtsvertretungen und schliesslich in die mündliche Urteilsbegründung einfliessen.