Würden die Zuschauerinnen und Zuschauer lediglich von der Befragung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, könnte so zwar deren unmittelbare Belastung während der Einvernahme selbst reduziert werden, nicht aber das Risiko einer späteren Sekundärviktimisierung in zentralen Lebensbereichen. So werden anlässlich der Hauptverhandlung nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch die beiden Beschuldigten zu befragen sein, wobei mit grosser Wahrscheinlichkeit neben dem Sexualleben der Beschwerdeführerin mitunter auch innerfamiliäre Themen sowie ihre Zukunftsgestaltung zur Sprache kommen werden, zumal diese Teil des festzustellenden Sachverhalts sind.