Dies, weil mutmasslich nicht rekonstruiert werden könnte, wann und durch wen allfällige Informationen an die Öffentlichkeit gelangten, sodass die Strafandrohung im Widerhandlungsfall mutmasslich nicht durchgesetzt werden könnte. Würden die Zuschauerinnen und Zuschauer lediglich von der Befragung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, könnte so zwar deren unmittelbare Belastung während der Einvernahme selbst reduziert werden, nicht aber das Risiko einer späteren Sekundärviktimisierung in zentralen Lebensbereichen.