292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Geheimhaltung verpflichtet würden, könnte nicht hinreichend sichergestellt werden, dass intime und höchstpersönliche Informationen, darunter auch der Schwangerschaftsabbruch, nicht doch an die breite Öffentlichkeit gelangen und sich die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in anderen Lebensbereichen als dem Sport damit konfrontiert sähe. Dies, weil mutmasslich nicht rekonstruiert werden könnte, wann und durch wen allfällige Informationen an die Öffentlichkeit gelangten, sodass die Strafandrohung im Widerhandlungsfall mutmasslich nicht durchgesetzt werden könnte.