13), davon ausgegangen werden muss, dass der Gegenstand des Strafverfahrens in «M.________ (einschlägigen Kreisen)» bekannt ist, liegt es auf der Hand, dass mit dem Ausschluss der Zuschauerinnen und Zuschauern vermieden werden kann, dass die breite Öffentlichkeit von der Identität der Verfahrensbeteiligten und den intimen und höchstpersönlichen Details des Prozesses Kenntnis erlangt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Anzeigeerstattung vor knapp zweieinhalb Jahren erfolgt ist und allfällige Gerüchte im einschlägigen Kreis zwischenzeitlich in den Hintergrund geraten sein könnten.