10 feld der Beschwerdeführerin über deren mutmassliches intimes Verhältnis mit dem Beschuldigten 1 orientiert worden war (Akten PEN 24 273, pag. 13), davon ausgegangen werden muss, dass der Gegenstand des Strafverfahrens in «M.________ (einschlägigen Kreisen)» bekannt ist, liegt es auf der Hand, dass mit dem Ausschluss der Zuschauerinnen und Zuschauern vermieden werden kann, dass die breite Öffentlichkeit von der Identität der Verfahrensbeteiligten und den intimen und höchstpersönlichen Details des Prozesses Kenntnis erlangt.