5.3 5.3.1 Betreffend den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Zuschauerinnen und Zuschauer – mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden (dazu sogleich E. 5.3.2) – von der Hauptverhandlung verhältnismässig erscheint. Obschon angesichts des Umstands, dass die N.________ (Funktion) des J.________ den Beschuldigten 1 anzeigte, nachdem sie von Personen aus dem Um-