Die Schutzanliegen der Beschwerdeführerin vermögen daher keinen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der Medien zu rechtfertigen. Soweit die Vorinstanz erwägt, dass sich die Belastung der Beschwerdeführerin und ein gewisses Risiko der Publizität vorrangig daraus ergäben, dass das mutmassliche Verhältnis der damals minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihrem erwachsenen K.________ zumindest in «M.______