Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der ebenfalls angeklagten Mutter des Opfers. Obschon der gegenüber der Beschuldigten 2 erhobene Vorwurf keine Verfehlung im Amt betrifft, ist mit der Staatsanwaltschaft in Erwägung zu ziehen, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, wie sich Politikerinnen oder hohe Beamte in verantwortungsvollen Positionen bei heiklen zwischenmenschlichen Beziehungen verhalten. Die Schutzanliegen der Beschwerdeführerin vermögen daher keinen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der Medien zu rechtfertigen.