Vielmehr erlaubt das Prinzip der Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Personen einen Einblick in die Rechtspflege und dient so der Nachvollziehbarkeit und Transparenz von Gerichtsverfahren (siehe dazu E. 3.1 und 3.2). In Anbetracht der gravierenden Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (Beschuldigter 1) bzw. der Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern und der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten (Beschuldigte 2) besteht im vorliegenden Fall ein erhöhtes öffentliches Interesse am korrekten Ablauf des Strafverfahrens, der Transparenz der