Zu beachten gilt es jedoch, dass der Schutz der beschuldigten Personen zwar eine wichtige, aber nicht die einzige Funktion des Öffentlichkeitsgebots darstellt. Vielmehr erlaubt das Prinzip der Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Personen einen Einblick in die Rechtspflege und dient so der Nachvollziehbarkeit und Transparenz von Gerichtsverfahren (siehe dazu E. 3.1 und 3.2).