5.2 Soweit vorgebracht wird, die Beschuldigten hätten klar festgehalten, dass sie auf den Anspruch auf Transparenz und die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die Anwesenheit von Medienschaffenden verzichteten, womit ihre Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung in die gleiche Waagschale wie die der Beschwerdeführerin zu werfen seien, mag dies im Grunde zutreffen. Zu beachten gilt es jedoch, dass der Schutz der beschuldigten Personen zwar eine wichtige, aber nicht die einzige Funktion des Öffentlichkeitsgebots darstellt.