I.A.1.d und e der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 366]) und was die Beschuldigte 2 darüber wusste und wie sie sich dabei verhielt (vgl. I.B.1 und I.B.2 der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 366]). Sodann erscheint es angesichts des in der Anklageschrift formulierten Sachverhalts nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin befürchtet, dass nicht nur die angebliche sexuelle Beziehung mit ihrem ehemaligen Trainer und ihre mutmasslichen Sexpraktiken, sondern auch ihr Schwangerschaftsabbruch zur Sprache kommen werden. Dabei sowie bei den damit verbundenen Komplikationen handelt es sich um höchstpersönliche Details.