330 Abs. 1 StPO die notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung trifft. Zudem würde bei dieser Ausganglage die Rechtssicherheit für den Fortgang des Verfahrens bei fehlender Anfechtung durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet. Die Verfügung ist daher nicht nichtig, sondern anfechtbar.