Obwohl es sich angesichts des erwähnten (vgl. E. 4.1), auf der Internetseite des Bundesgerichts abrufbaren Entscheids in Fünferbesetzung dabei um einen offensichtlichen Mangel handelt, kann dieser nicht als derart schwer bezeichnet werden, als dass er die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen müsste. So wurde die Verfügung vom 22. August 2025 immerhin durch die Verfahrensleitung gefällt, welche gemäss Art. 330 Abs. 1 StPO die notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung trifft.